Im dEf-Kontext ist die Anweisung der Gegenpol zum Vorschlag. Sie kann fachlich, rechtlich oder ethisch geboten sein, etwa in akuten Notfällen, bei klarer Gefährdung oder dort, wo Schutz sofort Vorrang hat. Dann sollte sie als Anweisung erkennbar bleiben und nicht als Beteiligung verkleidet werden.
Außerhalb solcher Situationen fragt dEf, ob aus einer Anweisung ein prüfbarer Vorschlag werden kann. Der Unterschied ist praktisch: Eine Anweisung behält die Entscheidung bei der Fachkraft; ein Vorschlag öffnet Raum für Verständnisfragen, Einwände und eine tragfähige Vereinbarung.
Fachlicher Hintergrund
Anweisendes Handeln kann fachlich, rechtlich oder ethisch geboten sein — etwa bei Kindeswohlgefährdung oder im psychiatrischen Notfall: Der Notfall folgt einer direktiven Logik der Gefahrenabwehr und Fremdbestimmung unter dem PsychKG, während die Krisenlogik selbstbestimmt und kooperativ bleibt, solange Gespräch möglich ist (Neumann, 2022, S. 337-339; vgl. Deutscher Ethikrat, 2018; siehe dEf-Grundlagen).
Literatur
Deutscher Ethikrat. (2018). Hilfe durch Zwang? Professionelle Sorgebeziehungen im Spannungsfeld von Wohl und Selbstbestimmung. Stellungnahme vom 1. November 2018.
Neumann, O. (2022). Krisenintervention. In J. Bischkopf, D. Deimel, C. Walther, & R.-B. Zimmermann (Hrsg.), Soziale Arbeit in der Psychiatrie. Lehrbuch (S. 326–344). Psychiatrie Verlag.
